FAQ
Wie hoch ist die Einspeisevergütung gemäß EEG?
Das EEG unterscheidet bei der Festlegung der Einspeisevergütung zwei Modelle der Nutzung des selbsterzeugten Solarstroms: die Volleinspeisung, also ohne Eigenverbrauch, und die Überschusseinspeisung, die Kombination von Eigenverbrauch und Einspeisung ins Stromnetz.
Die aktuellen Vergütungssätze für die Überschusseinspeisung betragen für Solaranlagen, die bis zum 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden:
- bis einer installierten Leistung von einschließlich 10 Kilowatt 8,11 ct/kWh
- für eine installierte Leistung von 10,1 bis einschließlich 40 Kilowatt 7,03 ct/kWh
- für eine installierte Leistung von 40,1 bis einschließlich 1 Megawatt 5,74 ct/kWh
Die Volleinspeisung von Solaranlagen, die bis zum 31. Juli 2024 in Betrieb gehen, wird zu diesen Sätzen vergütet:
- bis zu einer installierten PV-Leistung von einschließlich 10 Kilowatt 12,87 ct/kWh
- für eine installierte PV-Leistung von 10,1 kW bis einschließlich 40 Kilowatt 10,79 ct/kWh
- für eine installierte PV-Leistung von 40,1 kW bis einschließlich 100 Kilowatt 10,79 ct/kWh
Zum 1. August 2024 reduzieren sich die Fördersätze um ein Prozent. Die Minderung (Degression) um ein Prozent erfolgt dann weiterhin halbjährlich.
Wie wird der Mieterstromzuschlag festgelegt?
Der Mieterstromzuschlag wird für PV-Anlagen gewährt, die auf einem Wohnhaus installiert sind und Mieter im Gebäude oder Quartier ohne Netzdurchleitung mit Strom versorgen. Der Mieterstromzuschlag fällt deutlich geringer aus als die Einspeisevergütung, da er zusätzlich zum Verkaufserlös des Stroms gezahlt wird.
Allerdings kann Strom, der nicht vor Ort verbraucht wird, gemäß den geltenden Vergütungssätzen an den Netzbetreiber geliefert werden. Hier die anzulegenden Werte für Mieterstrom von PV-Anlagen, die in der Zeit vom 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden:
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 2,64 Ct/kWh,
- für eine installierte Leistung von 10,1 kW bis einschließlich 40 Kilowatt 2,45 Ct/kWh und
- für eine installierte Leistung von 40,1 kW bis einschließlich 1 Megawatt 1,65 Ct/kWh.
Wie die Einspeisevergütung so unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression. Das heißt, die Fördersätze sinken im Laufe der Zeit und zwar um einen Prozentpunkt halbjährlich.
Die aktuelle Höhe des Mieterstromzuschlags für den Tag der Inbetriebnahme der PV-Anlage veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite.
Wie funktioniert die Förderung per EEG-Marktprämie?
Die Marktprämie ist eine Förderung für Anlagenbetreiber, die den Strom direkt vermarkten, also nicht an den Netzbetreiber für den Preis der Einspeisevergütung verkaufen, sondern selbst bzw. über einen Händler an der Strombörse anbieten.
Die Bundesnetzagentur errechnet die Marktprämie rückwirkend aus der Differenz eines durchschnittlichen Marktpreises, der an der Strombörse erzielt wurde, und der gesetzlich zugesagten Vergütung.
Wie wird die EEG-Vergütung per Ausschreibung ermittelt?
Der Vergütungssatz für PV-Anlagen > 1MWp installierter Leistung wird über ein Bieterverfahren ermittelt. Daraus resultiert die Marktprämie als geförderter Ausgleich zwischen dem ersteigerten, auf 20 Jahre festgelegten Vergütungssatz und dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Stromvermarktung.
Das Bieterverfahren veranstaltet die Bundesnetzagentur zu feststehenden Terminen. In jedem Verfahren wird eine bestimmte Strommenge zu einem maximalen Vergütungssatz ausgeschrieben. Der Bieter muss die installierte Leistung seines Gebots angeben und die Höhe der Vergütung, zu der er bereit ist, den Solarstrom zu verkaufen. Je günstiger das Gebot im Vergleich zur maximal möglichen Vergütung ist, umso größer die Wahrscheinlichkeit den Zuschlag zu erhalten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Statistiken der zurückliegenden Ausschreibungen, um Bietern eine Orientierung und wirtschaftliche Planungsgrundlage zu geben.