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Strom- und Gaspreisbremse 2023:

Spürbare Entlastung für Privathaushalte und Unternehmen

+++ NEWS +++

Ungewisse Zukunft der Energiepreisbremse

Die staatlichen Subventionen, die 2023 den Preis für Gas, Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom gedeckelt haben, werden möglicherweise im Jahr 2024 nicht mehr gezahlt. Über die Zukunft der Strom- und Gaspreisbremse verhandeln derzeit die Ampel-Koalitionäre bei den Haushaltsberatungen für das kommende Jahr.

Da die Markpreise für Strom und Gas seit dem Höhepunkt zu Beginn des Ukrainekriegs drastisch gefallen sind, würde die Streichung der Energiepreisbremse in vielen Fällen nicht so sehr ins Gewicht fallen. Allerdings ist zu empfehlen, sich jetzt auf die Suche nach günstigen Tarifen zu machen. Neuverträge und spezielle Tarife für Wärmepumpenstrom bieten oftmals Konditionen, die deutlich unter dem staatlichen Preisdeckel liegen. Das zeigt beispielsweise eine Suche auf dem Vergleichsportal verivox.de.

Jetzt auch Strompreisbremse auf 28 Cent für Wärmepumpen mit eigenem Zähler +++

Die Strom- und Gaspreisbremse hat die Verbraucher durch eine günstigere Basisversorgung spürbar entlastet: Kleinverbraucher (unter 30.000 kWh im Jahr) müssen für 80 Prozent vom prognostizierten Jahresverbrauch nur noch maximal 40 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Jetzt gibt es, bei gleichen Bedingungen, solch einen Preisdeckel auch für Wärmepumpen mit eigenem Zähler, also tageszeitvariablen Tarifen: Seit 1. August beträgt der Preis für eine Kilowattstunde maximal 28 (statt 40) Cent. Die Entlastung wird monatlich ausgezahlt, oder spätestens zum 31. Dezember 2023.

Alle aktuellen Infos zur Strom- und Gaspreisbremse finden Sie hier!

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Die Kosten für Strom und Gas sind zwischenzeitlich auf historische Hochs geklettert, die Verbraucherinnen und Verbraucher ächzen unter der finanziellen Belastung. Deshalb hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket geschnürt. Die Strom- bzw. Gaspreisbremse soll Privathaushalte und Unternehmen entlasten. Wir haben uns angesehen, was genau das für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher bedeutet.

Strom- und Gaspreisbremse im Überblick

Durch die Strom- und Gaspreisbremse der Bundesregierung werden Privathaushalte, Unternehmen sowie Vereine, Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen über eine günstigere Basisversorgung entlastet. Sie gilt seit 1. März 2023, rückwirkend zum 1. Januar 2023, und ist erstmal auf Ende 2023 befristet. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 steht aber bereits heute als Option im Gesetz, muss jedoch noch endgültig beschlossen werden.

Strompreisbremse

Für Stromkundinnen und -kunden mit einem Verbrauch von unter 30.000 kWh im Jahr, d. h. hauptsächlich private Haushalte und kleine und mittelständische Unternehmen, ist der Strompreis jetzt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt; darüber hinaus gilt der reguläre Vertragspreis.

Viele Wärmepumpen werden aber über einen eigenen Zähler mit einem zeitvariablen Tarif – dem so genannten Nachtstromtarif – abgerechnet. Der ist meist deutlich niedriger als der „40-Cent-Deckel“. Deswegen gilt für diese Fälle seit 1. August 2023 ein Strompreisdeckel von 28 Cent je Kilowattstunde. Der Versorger erstattet die Differenz zum regulären Tarifpreis (unter Berücksichtigung des 80-Prozent-Regelung) monatlich, spätestens aber zum 31. Dezember 2023.

Die Jahresverbrauchsprognose wird in der Regel am Vorjahresverbrauch orientiert. Es gibt allerdings viele Szenarien, die sich auf die Prognose niederschlagen können, weil sie den Strombedarf deutlich ändern – beispielsweise die Inbetriebnahme einer Wärmepumpe.

Beispielrechnung Strom2: 4-köpfige Familie
Jährlicher Stromverbrauch4.500 kWh 
Monatlicher Stromverbrauch375 kWh 
Bisheriger Strompreis30 Cent / kWh = 118 Euro / Monat
Neuer Strompreis50 Cent / kWh = 188 Euro / Monat
Preis mit Strompreisbremse bei gleichbleibendem Verbrauch80 % zu 40 Cent / kWh
20 % zu 50 Cent / kWh
= 157,5 Euro / Monat
Rückerstattung, wenn 20 % des jährlichen Verbrauchs gespart werden900 kWh zu 50 Cent= 450 Euro
Rückerstattung, wenn 30 % des jährlichen Verbrauchs gespart werden1.350 kWh zu 50 Cent= 675 Euro

Wärmepumpenbetreiberinnen und -betreiber

Haushalte, die schon länger mit einer Wärmepumpe heizen, profitieren von der Strompreisbremse. Auch hier erfolgt die Entlastung über die Stromversorger automatisch ab 1. März 2023 über eine monatliche Verrechnung3. Die betroffenen Kundinnen und Kunden müssen dafür nichts unternehmen.

Betreiberinnen und -betreiber einer neuen Wärmepumpe (Einbau 2022 oder 2023)

Wenn Sie seit kurzem mit einer Wärmepumpe heizen, hat dies natürlich auch Auswirkungen auf Ihren Stromverbrauch. Dem trägt die Strompreisbremse mit einer Sonderregelung4 Rechnung, damit Ihnen aufgrund des durch die Wärmepumpe veränderten Stromverbrauchs keine Nachteile entstehen. Ihr Basisbedarf wird in diesem Fall anhand einer entsprechend angepassten Jahresverbrauchsprognose neu berechnet.

Auf welche Weise neue Wärmepumpen berücksichtigt werden können, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:5

  • Wird über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose, an der sich dann das Entlastungskontingent bemisst. Über neue Wärmepumpen muss der Netzbetreiber ohnehin informiert werden. Daraufhin wird die Jahresverbrauchsprognose angepasst, das Entlastungskontingent erhöht sich dann automatisch.

 

  • Erfolgt die Bilanzierung nicht über ein Standardlastprofil (z. B. bei intelligenten Messsystemen oder registrierender Leistungsmessung), gilt: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen wurden, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neuere Entnahmestellen (Stromanschlüsse) wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Liegt noch kein voller 12-Monatszeitraum vor, wird hochgerechnet. Der vorgesehene Mindestzeitraum für die Gewährung einer Entlastung bei neuen Entnahmestellen beträgt 3 Monate, wurde jedoch für Wärmepumpen auf einen Monat verkürzt.

Grundsätzlich müssen Sie zwar auch dann, wenn Sie erst seit kurzem eine Wärmepumpe nutzen oder erst im Laufe des Jahres eine Wärmepumpe in Betrieb nehmen werden, nicht gesondert aktiv werden, um die Strompreisbremse in Anspruch nehmen zu können. Es ist die Aufgabe des Verteilnetzbetreibers, Ihre Jahresverbrauchsprognose unter Berücksichtigung des Wärmepumpenprofils anzupassen6. Ihr Entlastungskontingent erhöht sich dementsprechend automatisch. Voraussetzung dafür ist die ohnehin verpflichtende Mitteilung über die neue Wärmepumpe an den Netzbetreiber, die unbedingt möglichst frühzeitig erfolgen sollte.

Dennoch empfiehlt der Bundesverband Wärmepumpe e. V. (BWP) eine kritische Prüfung der durch den Netzbetreiber erfolgten Verbrauchsprognosen. Diese gehen aus den Mitteilungsschreiben der Energieversorger hervor, die dieser Tage verschickt werden7. „Setzen Sie sich mit ihrem Energieversorger in Verbindung, falls der Verbrauch durch die Wärmepumpe noch nicht berücksichtigt wurde“, rät BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel. Weitere Infos des BWP dazu finden Sie im folgenden Video:

Gaspreisbremse

Privathaushalte beziehen 80 Prozent ihres Verbrauchs zu einem Festpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde, gemessen an dem im September 2022 vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch. Für Beziehende von Fernwärme gilt ein garantierter Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Über diese 80 Prozent hinaus gilt der Preis, der im Vertrag mit dem Gasversorger festgesetzt ist.

Beispielrechnung Gas8: 4-köpfige Familie, 100-qm-Wohnung
Jährlicher Gasverbrauch15.000 kWh 
Monatlicher Gasverbrauch1.250 kWh 
Bisheriger Gaspreis8 Cent / kWh= 100 Euro / Monat
Neuer Gaspreis22 Cent / kWh= 275 Euro / Monat
Preis mit Gaspreisbremse bei gleichbleibendem Verbrauch80 % zu 12 Cent / kWh
20 % zu 22 Cent / kWh
= 175 Euro / Monat
Rückerstattung, wenn 20 % des jährlichen Verbrauchs gespart werden3.000 kWh zu 22 Cent= 660 Euro
Rückerstattung, wenn 30 % des jährlichen Verbrauchs gespart werden 4.500 kWh zu 22 Cent= 990 Euro

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden bezahlen für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für den übrigen Verbrauch zahlen auch sie den regulär vereinbarten Preis. Zusätzlich wird die Mehrwertsteuer für den ganzen Gasverbrauch von 19 auf nun 7 Prozent gesenkt. Diese Steuersenkung gilt auch für Fernwärme.

Gas-Bestandskundinnen und -kunden

Die Versorger berechnen den monatlichen Abschlag auf Grundlage der Preisbremse neu – Sie als Verbraucherin oder Verbraucher müssen gar nichts unternehmen, der Abschlag wird versorgerseitig automatisch reduziert. Maßgeblich für das vergünstigte Kontingent ist der im September 2022 vom Gaslieferanten prognostizierte Jahresverbrauch. Die Kosten bekommen die Energieversorger vom Bund erstattet9. Im Falle eines Umzugs gilt: nicht die eigene Vorjahresrechnung ist ausschlaggebend, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung10.

Gas-Neukundinnen und -kunden

Sollten Sie, etwa durch einen Heizungstausch (Bsp.: Wechsel von Öl- auf Gasheizung), Neukundin oder -kunde bei einem Gasanbieter geworden sein, sodass es noch keinen längeren Verbrauchszeitraum gibt, der als Prognosegrundlage dienen kann, wird der Jahresverbrauch für die Entnahmestelle vom Netzbetreiber prognostiziert, der seiner Prognose das Heizgaskundenprofil zugrunde legt11. Etwas anders gelagert ist der Fall, wenn der Neuanschluss über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügt. Trifft dies zu, soll die Berechnung des Entlastungskontingents auf Basis realer Verbrauchsmessungen erfolgen – dafür müssen aber mindestens 3 Kalendermonate als Kalkulationsgrundlage vorliegen, zudem muss dann fortlaufend aktualisiert werden (§10 Abs. 3 EWPBG)12. In den ersten 3 Monaten erhalten Neukundinnen und -kunden mit RLM-Anschluss also keine Vergünstigung.

Gas-Neukundinnen und -kunden müssen nicht selbst aktiv werden, die Neuberechnung des Abschlags erfolgt versorgerseitig.

Unterstützung für Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen

Auch Haushalte, die mit anderen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen und von stark gestiegenen Heizkosten betroffen sind, sollen Unterstützung erhalten. Der Zeitraum, für den eine Kompensation erfolgen soll, ist das Jahr 2022 (01.01.2022 bis 01.12.2022). Die Voraussetzung ist eine Verdopplung der Energiekosten 2022 gegenüber dem Vorjahr. In diesen Fällen müssen Sie als Verbraucherin oder Verbraucher jedoch selbst aktiv werden: Gefordert ist ein Nachweis der Mehrbelastung durch Brennstoffrechnungen. Ein nachträglicher Zuschuss von 100 bis 2.000 Euro ist möglich. Im Mehrfamilienhaus muss der Zuschuss anteilig an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden. Die genauen Details der Entlastungsregelungen werden durch die Bundesländer festgelegt.

Welchen Abschlag müssen Sie jetzt bezahlen?

Wenn Sie den passenden Abschlag für Ihren eigenen Haushalt unter Berücksichtigung der Strom- und Gaspreisbremse ausrechnen möchten, finden Sie unter folgendem Link den Abschlagsrechner der Verbraucherzentrale:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/rechner-das-ist-ihr-passender-abschlag-fuer-strom-gas-oder-fernwaerme-75669

Was können Sie außerdem tun, um Ihre Energiekosten zu senken?

Mit diesen einfach umzusetzenden Tipps vom Experten lässt sich sicher noch etwas sparen.